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Erbbaurecht

Soziales Erbbaurecht in Kiel gesichert!

Mit dem Beschluss für ein soziales Erbbaurecht in der Ratsversammlung haben wir für mehr Sicherheit der Erbpächterinnen und Erbpächter in Kiel gesorgt. Schon 2009 haben wir den von der CDU geplanten Verkauf der Erbbaurechte an Finanzheuschrecken verhindert. 2018 erweisen wir uns erneut als verlässliche Anwältin der Erbpächterinnen und Erbpächter. Wir danken den Grünen und dem SSW für die Unterstützung unserer Vorschläge und freuen uns, dass es gemeinsam gelungen ist, eine soziale Regelung der Erbpacht zu finden.

Soziales Erbbaurecht in Kiel wird gesichert

Wir wollen mehr Sicherheit für Erbbaupächter schaffen. Wir legen dazu einen Antrag zur Ratsversammlung am 19. April vor. Unser Ziel ist, die zu zahlenden Erbbauzinsen bei auslaufenden Erbbaurechtsverträgen auf lange Zeit zu stabilisieren. Wir schlagen deshalb eine Neuregelung vor, die Sicherheit für die Pächterinnen und Pächter herbeiführt. Wir sind uns der sozialen Verantwortung für die Erbbauberechtigten, insbesondere Älteren und Familien mit Kindern gegenüber, und der Verantwortung für die gesamte Stadt bewusst und legen nun eine entsprechende Regelung vor.

Konditionen für Erbbaurechtsverträge

1. Soweit nicht im Einzelfall erhebliche öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Wohnerbbauberechtigten an städtischen Grundstücken die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes bzw. der Verlängerung des Erbbaurechts gegeben. 2. Ein Vorrang des Verkaufs vor der Verpachtung, wenn der Verkauf…

Für soziales Erbbaurecht

SPD und SSW stehen nach wie vor für ein sozial gerechtes Erbbaurecht. Sozial verträgliche Lösungen müssen auch für die jetzt anstehenden Übergänge bei auslaufenden Verträgen gefunden werden. Es gilt, dazu ein Konzept zu entwickeln, das die Wohnsituation der Menschen in Kiel berücksichtigt, die zum Teil schon jahrzehntelang in ihren Häusern wohnen. Wir begrüßen, dass der Oberbürgermeister einen solchen Vorschlag angekündigt hat. Gemeinsam mit ihm werden wir über die Details beraten.

Erbbaurecht

Punkt 2 der Vorlage wird wie folgt ergänzt: Der mit Drs. 0667/2015 gefasste Beschluss findet für Erbbaurechtsverträge mit Privatpersonen keine Anwendung.   Punkt 4 der Vorlage erhält folgende Fassung (Änderungen fett markiert): Laufzeit 40 Jahre ab Vertragsschluss zum Ende des…

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