Der Oberbürgermeister wird gebeten zu prüfen, ob folgende Ergänzung in § 5 „Gebührenfreiheit, -ermäßigung und -pauschalierung“ der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel möglich ist:
Einfügung eines neuen Absatz 6, der folgende Ermäßigung ermöglicht: „Für Baustellen bei Wohnbaumaßnahmen mit sozialer Wohnraumförderung können die Sondernutzungsgebühren gemäß § 3 Abs. 5 erlassen bzw. teilweise erlassen werden. Dies gilt für alle Zonen.“
Die Prüfung soll insbesondere beinhalten,
- ob diese Änderung rechtlich zulässig wäre, sowie
- welche Einnahmeverluste pro Wohnbauvorhaben zu erwarten sind und
- welche jährlichen Einnahmeverluste prognostiziert werden (beides ermittelt anhand eines aussagekräftigen Zeitraums).
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Die öffentlichen Straßen sollen grundsätzlich für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen. Deswegen sind Sondernutzungsgebühren sinnvoll, um eine Sondernutzung für andere Zwecke zeitlich und räumlich so gering wie möglich zu halten.
Bei Baustellen für Wohnbauvorhaben können Sondernutzungsgebühren der Landeshauptstadt Kiel zu einer erheblichen Erhöhung der Baukosten führen. Besonders bei sozialem Wohnungsbau kann dies besonders ins Gewicht fallen. Deshalb soll für den dringend benötigten und politisch gewollten sozialen Wohnungsbau eine der Gebühren erlassen werden. Die in § 3 Abs. 5 vorgeschriebene Gebühr für die Sondernutzung öffentlicher gebührenpflichtiger Parkplätze kann in Einzelfällen zu einer Baukostenerhöhung von über 10% führen, was eine besondere Erschwernis für sozialen Wohnungsbau darstellt.
Mit dem Teil-Erlass der Gebühren wird die beschriebene steuernde Wirkung erhalten und gleichzeitig der Bau günstigen Wohnraums unterstützt. Die Sondernutzung öffentlicher gebührenpflichtiger Parkplätze wäre komplett von der beschriebenen Gebühr befreit, die anderen gebührenpflichtigen Sondernutzungen (z.B. Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche) wären davon nicht betroffen.
Mit der Maßnahme soll dem aktuell hohen Bedarf an sozialem Wohnungsbau Rechnung getragen werden. Falls geboten, kann diese Ermäßigung analog zu § 5 Abs. 5 der Gebühren-satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel befris-tet werden, z.B. auf zehn Jahre.
Die formal korrekte Fassung und ggf. notwendige Anpassungen des vorgeschlagenen Textes sollen verwaltungsintern geklärt werden. Mit dem Antrag werden lediglich der politische Rahmen und das Ziel festgelegt.
Benjamin Walczak
SPD-Ratsfraktion
Ratsherr Arne Stenger
Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ratsherr Ralf Meinke
FDP-Ratsfraktion